Holger Weber
– Bereit für die Zukunft!

Kann die Probezeit bei Auszubildenden verlängert werden?

1. Wie lange darf die Probezeit dauern?

Nach § 20 Berufsbildungsgesetz muss die Probezeit

  • mindestens einen Monat und
  • höchstens vier Monate

betragen.

Die konkrete Dauer wird im Ausbildungsvertrag vereinbart. Während der Probezeit können beide Vertragsparteien das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

2. Kann eine dreimonatige Probezeit auf vier Monate verlängert werden?

Ja. Wurden zunächst beispielsweise drei Monate vereinbart, können der Ausbildungsbetrieb und der Azubi die Probezeit noch während ihres Laufs auf insgesamt vier Monate verlängern.

Dabei ist zu beachten:

  • Der Betrieb kann die Verlängerung nicht einseitig bestimmen.
  • Der Azubi muss der Änderung zustimmen.
  • Bei minderjährigen Auszubildenden müssen auch die gesetzlichen Vertreter einbezogen werden.
  • Die Änderung muss vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Probezeit erfolgen.
  • Sie sollte in einer Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag festgehalten werden.
  • Die zuständige IHK oder Handwerkskammer muss über die Änderung informiert werden.

Eine krankheitsbedingte Unterbrechung ist hierfür nicht erforderlich. Die Probezeit darf in diesem Fall aber insgesamt nicht länger als vier Monate dauern.

3. Kann die Probezeit wegen Krankheit verlängert werden?

Eine weitere Ausnahme gilt, wenn die Ausbildung während der Probezeit erheblich unterbrochen wurde – beispielsweise durch eine längere Erkrankung.

Nach der Rechtsprechung ist eine Verlängerung möglich, wenn

  • die Ausbildung um mehr als ein Drittel der vereinbarten Probezeit unterbrochen war und
  • der Ausbildungsvertrag eine entsprechende Verlängerungsklausel enthält oder rechtzeitig eine entsprechende Zusatzvereinbarung getroffen wird.

Die Probezeit verlängert sich dann um die vollständige Dauer der Unterbrechung. In diesem Ausnahmefall kann sie auch später als vier Monate nach Beginn der Ausbildung enden. Entscheidend ist, dass die tatsächliche Erprobungszeit nicht verlängert, sondern lediglich nachgeholt wird.

Beispiel: Bei einer viermonatigen Probezeit fällt ein Azubi sieben Wochen krankheitsbedingt aus. Enthält der Vertrag die entsprechende Klausel, kann sich die Probezeit um diese sieben Wochen verlängern.

4. Verlängert sich die Probezeit automatisch?

Nein. Eine Erkrankung oder andere Fehlzeit führt nicht automatisch zu einer längeren Probezeit.

Viele Vertragsmuster der Kammern enthalten allerdings bereits eine Regelung wie:

"Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung."

Fehlt eine solche Regelung, sollte vor Ablauf der Probezeit eine einvernehmliche Zusatzvereinbarung getroffen und mit der zuständigen Kammer abgestimmt werden.

5. Was gilt als Unterbrechung?

Als Unterbrechung kommen insbesondere längere Zeiten infrage, in denen tatsächlich keine Ausbildung stattfindet, beispielsweise wegen einer länger andauernden Erkrankung.

Nicht als Unterbrechung gelten:

  • Berufsschulunterricht
  • Blockunterricht
  • überbetriebliche Lehrlingsunterweisung beziehungsweise überbetriebliche Ausbildung
  • andere im Ausbildungsvertrag vorgesehene Ausbildungsmaßnahmen

Diese Zeiten finden zwar außerhalb des Ausbildungsbetriebs statt, gehören aber regulär zur Berufsausbildung. Berufsschulunterricht kann daher nicht als Begründung für eine Verlängerung der Probezeit herangezogen werden. Die ÜLU zählt ebenfalls zur betrieblichen Ausbildung an einem anderen Lernort.

6. Praxistipps für Ausbildungsbetriebe

  • Möglichst von Anfang an eine viermonatige Probezeit vereinbaren.
  • Prüfen, ob der Ausbildungsvertrag bereits eine Klausel für längere Unterbrechungen enthält.
  • Eine ursprünglich kürzere Probezeit nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängern.
  • Änderungen unbedingt vor Ablauf der bisherigen Probezeit vereinbaren.
  • Dauer und Grund einer Unterbrechung genau dokumentieren.
  • Die zuständige IHK oder Handwerkskammer frühzeitig einbeziehen.
  • Bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter beteiligen.

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