Holger Weber
– Bereit für die Zukunft!

Müssen Auszubildende Überstunden machen?

1. Grundsatz

  • Überstunden sind während einer Ausbildung grundsätzlich nicht vorgesehen.
  • Die vereinbarte Ausbildungszeit sollte ausreichen, um alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte zu vermitteln.
  • Auszubildende sind deshalb normalerweise nicht verpflichtet, länger zu bleiben.
  • Eine Verpflichtung kann sich jedoch aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer ausdrücklichen Regelung im Ausbildungsvertrag ergeben.
  • In echten Notfällen kann ausnahmsweise ebenfalls eine Pflicht bestehen. Ein hoher Arbeitsanfall oder fehlendes Personal reichen dafür nicht aus.

Eine einseitige und dauerhafte Verlängerung der vereinbarten Ausbildungszeit durch den Betrieb ist nicht zulässig.

2. Was gilt als Überstunde?

Als Überstunden gelten Ausbildungszeiten, die über die vertraglich oder tariflich vereinbarte tägliche Ausbildungszeit hinausgehen.
Bleibt ein Azubi dagegen aus eigenem Entschluss länger im Betrieb, entstehen daraus nicht automatisch anerkannte Überstunden. Die zusätzliche Zeit sollte angeordnet, genehmigt oder zumindest erkennbar vom Betrieb geduldet worden sein.

3. Wann dürfen Überstunden angeordnet werden?

Überstunden müssen auch während der zusätzlichen Zeit dem Ausbildungszweck dienen. Deshalb gilt:

  • Die übertragenen Aufgaben müssen zur Ausbildung gehören.
  • Ein Ausbilder, eine Ausbilderin oder eine ausbildungsbeauftragte Person muss anwesend sein.
  • Azubis dürfen nicht als Ersatz für fehlende Fachkräfte eingesetzt werden.
  • Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten müssen eingehalten werden.

Überstunden sollten in der Ausbildung die Ausnahme bleiben und nicht fest in die Personalplanung einkalkuliert werden.

4. Welche Grenzen gelten für minderjährige Azubis?

Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz:

  • höchstens acht Stunden täglich
  • höchstens 40 Stunden wöchentlich
  • grundsätzlich eine Fünftagewoche
  • ausnahmsweise bis zu achteinhalb Stunden an einzelnen Tagen, wenn die Arbeitszeit an anderen Tagen derselben Woche entsprechend verkürzt wird

Nur in außergewöhnlichen Notfällen gelten eng begrenzte Ausnahmen. Ein normaler Auftrag, eine knappe Besetzung oder eine besonders arbeitsreiche Woche sind keine solchen Notfälle.

5. Welche Grenzen gelten für volljährige Azubis?

Für volljährige Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz:

  • Grundsätzlich sind höchstens acht Stunden pro Werktag zulässig.
  • Die Arbeitszeit kann vorübergehend auf bis zu zehn Stunden verlängert werden.
  • Voraussetzung ist, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen durchschnittlich acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden.
  • Zusätzlich müssen Pausen, Ruhezeiten sowie die Regelungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit beachtet werden.

Auch wenn das Arbeitszeitgesetz eine längere Arbeitszeit zulässt, entsteht daraus noch keine automatische Verpflichtung des Azubis, Überstunden zu leisten.

6. Müssen Überstunden bezahlt werden?

Ja. Nach dem Berufsbildungsgesetz müssen Überstunden

  • zusätzlich vergütet oder
  • durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden.

Ein gesetzlicher Anspruch auf einen besonderen Überstundenzuschlag besteht nicht. Ein solcher Zuschlag kann sich aber aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Ausbildungsvertrag ergeben.

7. Müssen Überstunden dokumentiert werden?

Die gesamte Arbeitszeit muss erfasst werden. Dazu gehören auch die von Auszubildenden geleisteten Überstunden. Der Betrieb kann die Erfassung zwar an die Beschäftigten delegieren, bleibt aber für eine ordnungsgemäße Dokumentation verantwortlich.

8. Praxistipps für Ausbilder:innen

  • Überstunden nur in begründeten Ausnahmefällen anordnen.
  • Vorher prüfen, ob Ausbildungsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung enthalten.
  • Ausbildungszweck und Betreuung auch während der Überstunden sicherstellen.
  • Beginn, Ende und Anlass der zusätzlichen Ausbildungszeit dokumentieren.
  • Zeitnah festlegen, ob die Stunden bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
  • Bei minderjährigen Azubis besonders sorgfältig auf die Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes achten.

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