Holger Weber
- Bereit für die Zukunft!

Aufsichtspflicht

Die Aufsichtspflicht ist eine zentrale Fürsorgepflicht des Ausbildenden. Sie soll sicherstellen, dass Azubis geschützt, gefördert und sicher lernen können. Rechtsgrundlagen: § 14 BBiG, §§ 21 und 29 JArbSchG, Arbeitsschutzgesetz, BGB.

Was bedeutet Aufsichtspflicht?

  • Azubis dürfen nicht sich selbst überlassen bleiben.
  • Der Betrieb muss sicherstellen, dass Aufgaben alters- und ausbildungsangemessen sind.
  • Ziel: Schutz vor Überforderung, Unfällen und gesundheitlichen Gefahren.

Anforderungen in der Praxis

Anwesenheit & Erreichbarkeit: 

  • Ein verantwortlicher Ansprechpartner muss immer erreichbar sein. Azubis dürfen nicht ohne Aufsicht in gefährlichen Situationen arbeiten.

Alter & Ausbildungsstand: 

  • Je jünger/unerfahrener der Azubi, desto enger muss die Aufsicht sein. Mit zunehmender Erfahrung darf die Aufsicht schrittweise gelockert werden.

Gefahrenunterweisung

  • Jugendliche (§ 29 JArbSchG): Unterweisung vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen. Zusätzliche Unterweisung vor erstmaligem Einsatz an Maschinen, gefährlichen Arbeitsplätzen oder mit Gefahrstoffen. Wiederholung: mindestens halbjährlich. 
  • Erwachsene: Unterweisung mindestens einmal jährlich, bei besonderen Gefährdungen öfter.

Verbotene Tätigkeiten (Jugendliche, § 22 JArbSchG)

  • Keine Akkordarbeit.
  • Keine Tätigkeiten mit erheblichen Unfall- oder Gesundheitsgefahren ohne spezielle Aufsicht.
  • Keine Arbeiten mit Gefahrstoffen ohne besondere Schutzmaßnahmen.

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