Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht ist eine zentrale Fürsorgepflicht des Ausbildenden. Sie soll sicherstellen, dass Azubis geschützt, gefördert und sicher lernen können. Rechtsgrundlagen: § 14 BBiG, §§ 21 und 29 JArbSchG, Arbeitsschutzgesetz, BGB.
Was bedeutet Aufsichtspflicht?
- Azubis dürfen nicht sich selbst überlassen bleiben.
- Der Betrieb muss sicherstellen, dass Aufgaben alters- und ausbildungsangemessen sind.
- Ziel: Schutz vor Überforderung, Unfällen und gesundheitlichen Gefahren.
Anforderungen in der Praxis
Anwesenheit & Erreichbarkeit:
- Ein verantwortlicher Ansprechpartner muss immer erreichbar sein. Azubis dürfen nicht ohne Aufsicht in gefährlichen Situationen arbeiten.
Alter & Ausbildungsstand:
- Je jünger/unerfahrener der Azubi, desto enger muss die Aufsicht sein. Mit zunehmender Erfahrung darf die Aufsicht schrittweise gelockert werden.
Gefahrenunterweisung
- Jugendliche (§ 29 JArbSchG): Unterweisung vor Beginn der Beschäftigung und bei wesentlichen Änderungen. Zusätzliche Unterweisung vor erstmaligem Einsatz an Maschinen, gefährlichen Arbeitsplätzen oder mit Gefahrstoffen. Wiederholung: mindestens halbjährlich.
- Erwachsene: Unterweisung mindestens einmal jährlich, bei besonderen Gefährdungen öfter.
Verbotene Tätigkeiten (Jugendliche, § 22 JArbSchG)
- Keine Akkordarbeit.
- Keine Tätigkeiten mit erheblichen Unfall- oder Gesundheitsgefahren ohne spezielle Aufsicht.
- Keine Arbeiten mit Gefahrstoffen ohne besondere Schutzmaßnahmen.
Themen wie diese besprechen wir auch in
- in unseren Ausbilderlehrgängen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK
- unseren Workshops für Ausbildungsbeauftragte