Kann ich dem Azubi bei Fehlverhalten die Ausbildungsvergütung kürzen?
1. Grundsatz
- Die Ausbildungsvergütung ist eine gesetzlich geschuldete Leistung (§ 17 BBiG).
- Sie darf nicht als Strafe gekürzt oder einbehalten werden.
2. Vergütung entfällt nur bei …
- Unentschuldigtem Fehlen: Erscheint der Azubi ohne Grund nicht im Betrieb oder in der Berufsschule, entfällt die Vergütung für die ausgefallene Zeit.
- Bewusster Arbeitsverweigerung: Leistet der Azubi trotz Anwesenheit keine Arbeit, muss keine Vergütung gezahlt werden.
- In anderen Fällen kann der Vergütungsanspruch fortbestehen, zum Beispiel bei Krankheit im Rahmen der gesetzlichen Entgeltfortzahlung sowie bei vorgeschriebenen Berufsschul-, Prüfungs- und Ausbildungszeiten.
3. Was nicht erlaubt ist
- Keine pauschalen Strafabzüge („50 € Strafe für Zuspätkommen“).
- Keine Kürzung wegen Schlechtleistung – Azubis sind Lernende, keine Fachkräfte.
- Keine Kürzung bei krankheitsbedingten Fehlzeiten mit Attest.
- Vergütung darf nicht als Erziehungsmittel eingesetzt werden.
4. Freiwillige Leistungen
Zusätzliche betriebliche oder tarifliche Leistungen (z. B. Fahrtkostenzuschuss, Essensgeld, Weihnachtsgeld, Erfolgsprämien) können unter Bedingungen gekürzt oder gestrichen werden:
- Nur, wenn dies im Vertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag klar geregelt ist.
- Praxisbeispiel: Manche Betriebe zahlen Prämien für das ordnungsgemäße Führen des Ausbildungsnachweises – bleibt das Berichtsheft lückenhaft, kann die Prämie gekürzt werden.
- Wichtig: Gleichbehandlung – keine willkürliche Benachteiligung einzelner Azubis.
5. Alternative Reaktionen bei Fehlverhalten
- Gespräch und Feedback: bei kleineren Verstößen.
- Abmahnung: bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten.
- Kündigung: bei groben Pflichtverletzungen (nach Abmahnung oder in Ausnahmefällen auch ohne).
6. Praxis-Tipps für Ausbilder:innen
- Vergütungskürzung nur bei tatsächlichen Ausfallzeiten ohne Entschuldigung.
- Freiwillige Leistungen können an Bedingungen geknüpft sein – aber sauber regeln!
- Immer dokumentieren (Datum, Dauer, Grund).
- Vor Abzügen im Zweifel Rücksprache mit Ausbildungsberater der IHK/HWK.
Themen wie diese besprechen wir auch in
- in unseren Ausbilderlehrgängen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK
- unseren Workshops für Ausbildungsbeauftragte