Holger Weber
- Bereit für die Zukunft!

Benennung weisungsberechtigter Personen

Auszubildende müssen wissen, wer für ihre Ausbildung verantwortlich ist und welche Personen in den einzelnen Bereichen Ausbildungsinhalte vermitteln.

Neben dem verantwortlichen Ausbilder können unter seiner Verantwortung auch geeignete Fachkräfte an der Ausbildung mitwirken. Sie müssen persönlich geeignet sein und über die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die sie vermitteln sollen.

Wer darf an der Ausbildung mitwirken?

  • Verantwortliche Ausbilder:innen (mit AEVO/AdA-Schein)
  • ausbildungsbeauftragte Fachkräfte, die vom Betrieb ausdrücklich benannt wurden

Anforderungen an die Eignung

1. Persönliche Eignung (§ 29 BBiG i. V. m. § 25 JArbSchG)

Nicht geeignet ist, wer …

  • Jugendliche nach § 25 JArbSchG nicht beschäftigen darf,
  • wiederholt oder schwer gegen Vorschriften des BBiG verstoßen hat,
  • einschlägig verurteilt wurde, z. B.: Freiheitsstrafe ≥ 2 Jahre wegen irgendeines Verbrechens, Freiheitsstrafe > 3 Monate wegen vorsätzlicher Straftat zum Nachteil von Jugendlichen (bestimmte Sexual-, Gewalt- oder BtM-Delikte, dreimalige Geldbußen nach § 58 JArbSchG)
  • Tilgung: Nach 5 Jahren ohne erneute Verstöße.

2. Fachliche Eignung (§ 30 BBiG)

Ausbilder:innen (verantwortlich):

  • abgeschlossene Berufsausbildung oder gleichwertige Qualifikation,
  • einschlägige Berufserfahrung,
  • arbeitspädagogische Eignung (AEVO/AdA-Schein).

Ausbildungsbeauftragte Fachkräfte:

  • abgeschlossene Ausbildung oder Qualifikation im jeweiligen Bereich,
  • ausreichende Berufserfahrung,

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