Bereitstellung der Ausbildungsmittel
Der Ausbildungsbetrieb muss alle für die Ausbildung erforderlichen Mittel kostenlos zur Verfügung stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Dazu gehören Werkzeuge, Materialien, Fachliteratur und seit 01.08.2024 auch Hard- und Software für digitales mobiles Ausbilden.
Was sind Ausbildungsmittel?
- Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
- Fachliteratur, soweit für betriebliche Ausbildung oder Prüfungen notwendig
- Werkstoffe (Materialien, Rohstoffe)
- Werkzeuge und Geräte
- Sicherheits- und Schutzkleidung (PSA), wenn sie für die Ausbildung vorgeschrieben ist
- Alles, was ansonsten für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist
- Seit 01.08.2024: Pflicht zur Bereitstellung von Hard- und Software für digitales Ausbilden
- ❌ Nicht umfasst: Berufsschulbücher (fallen in die Verantwortung der Schule bzw. Azubis).
Pflichten des Betriebs
- Kostenlos bereitstellen: Alle erforderlichen Ausbildungsmittel für Ausbildung und Prüfungen.
- Rechtzeitig & funktionsfähig: Mittel müssen einsatzbereit, aktuell und sicher sein.
- Prüfungsmaterialien: Der Betrieb trägt auch die Transportkosten zum Prüfungsort (z. B. Werkstücke), außer das Ausbildungsverhältnis endete vor der Prüfungszulassung.
Eigentumsfragen
- Grundsatz: Ausbildungsmittel bleiben Eigentum des Betriebs.
- Ausnahme: Ausbildungsnachweis → durch Ausfüllen Eigentum des Azubis (§ 950 BGB).
- Gesellen-/Prüfungsstücke: Eigentum richtet sich nach § 950 BGB (Verarbeitung); Überwiegt der Materialwert → Stück gehört dem Betrieb, Überwiegt der Arbeitswert → Eigentum geht auf den Azubi über. Empfehlung: Klare Vereinbarung im Ausbildungsvertrag oder Zusatzabrede, wem das Stück nach der Prüfung gehört (vermeidet Streit).
Themen wie diese besprechen wir auch in
- in unseren Ausbilderlehrgängen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK
- unseren Workshops für Ausbildungsbeauftragte