Freistellung für Berufsschulunterricht
Der Ausbildungsbetrieb muss Auszubildende für den Berufsschulunterricht ohne Nachteile freistellen (§ 15 BBiG, § 9 JArbSchG). Berufsschule hat Vorrang vor der betrieblichen Ausbildung. Die Teilnahme ist verpflichtend, und die Vergütung wird fortgezahlt.
Zentrale Inhalte
Teilnahmepflicht & Vorrang
- Azubis müssen regelmäßig am Unterricht teilnehmen.
- Der Betrieb muss ihnen dies ermöglichen und darf sie während der Unterrichtszeit nicht beschäftigen – egal, wie dringend Aufgaben im Betrieb sind.
- Unterrichtsbeginn vor 9 Uhr: Azubis dürfen vorher nicht im Betrieb eingesetzt werden (§ 9 JArbSchG).
Virtueller Unterricht
- Auch bei Online-Unterricht (Videokonferenz etc.) gilt die Freistellungsverpflichtung. Maßgeblich ist die von der Schule angesetzte Zeit.
Unterrichtsausfall
- Fällt der Unterricht aus, entfällt die Freistellung. Azubis müssen dann unverzüglich in den Betrieb zurückkehren.
Sanktionen bei Nichtfreistellung
- Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 5.000 € (bei minderjährigen Azubis evtl. mehr) (§ 101 BBiG, § 58 JArbSchG).
- Im Wiederholungsfall kann die IHK dem Betrieb die Ausbildungsbefugnis entziehen (§ 33 BBiG).
- Azubis dürfen „eigenmächtig“ am Unterricht teilnehmen, wenn sie nicht freigestellt werden. Dafür dürfen sie nicht abgemahnt, gekündigt oder durch Urlaub belastet werden.
Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit
Grundregel
- Berufsschulzeit = tatsächliche Unterrichtszeit + Pausen.
- Seit 01.08.2024: auch Wegezeit von der Schule zum Betrieb wird angerechnet (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
Ein Berufsschultag > 5 Unterrichtsstunden (à 45 Min.)
- = voller Arbeitstag (durchschnittliche tägliche Arbeitszeit wird angerechnet).
Zwei Berufsschultage > 5 Unterrichtsstunden
- = nur ein Tag wird als voller Arbeitstag angerechnet.
- Am zweiten Tag zählt die tatsächliche Unterrichtszeit inkl. Pausen + Wegezeit.
- Der Betrieb bestimmt, an welchem Tag der Azubi nach Unterrichtsende in den Betrieb zurückkehrt.
Blockunterricht
- Bei mind. 25 Unterrichtsstunden (à 45 Min.) an 5 Tagen gilt die gesamte Woche als Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit).
- Fällt Unterricht aus, greift die Grundregel (tatsächliche Zeit + Pausen + Wegezeit).
30-Minuten-Regel
- Bleiben nach Unterrichtsende und notwendiger Wegezeit weniger als 30 Minuten betriebliche Ausbildungszeit, muss der Azubi in der Regel nicht mehr in den Betrieb zurückkehren.
Befreiung von der Berufsschule – Ausnahmefälle
- Befreiung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (z. B. Prüfungen, unaufschiebbare betriebliche Termine, persönliche Notfälle).
- Zuständig: ausschließlich die Schule (Schulleitung). Der Betrieb kann nur einen Antrag stellen oder unterstützen.
- Dauerhafte oder regelmäßige Befreiungen sind ausgeschlossen.
- Der Betrieb darf Azubis nicht eigenmächtig vom Unterricht „entbinden“.
Verantwortung des Betriebs für den Berufsschulerfolg
- Der Betrieb muss Azubis anhalten, regelmäßig und pünktlich die Schule zu besuchen.
- Er trägt Mitverantwortung, dass das schulische Wissen für die Abschlussprüfung vorhanden ist (§ 14 BBiG).
- Dazu gehört: Fehlzeiten kontrollieren und mit dem Azubi besprechen. Zusammenarbeit mit der Schule bei Leistungsproblemen. Gezielte Förderung im Betrieb (z. B. Nachhilfe, interne Schulungen).
Themen wie diese besprechen wir auch in
- in unseren Ausbilderlehrgängen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK
- unseren Workshops für Ausbildungsbeauftragte