Holger Weber
- Bereit für die Zukunft!

Freistellung für Berufsschulunterricht

Der Ausbildungsbetrieb muss Auszubildende für den Berufsschulunterricht ohne Nachteile freistellen (§ 15 BBiG, § 9 JArbSchG). Berufsschule hat Vorrang vor der betrieblichen Ausbildung. Die Teilnahme ist verpflichtend, und die Vergütung wird fortgezahlt.

Zentrale Inhalte

Teilnahmepflicht & Vorrang

  • Azubis müssen regelmäßig am Unterricht teilnehmen.
  • Der Betrieb muss ihnen dies ermöglichen und darf sie während der Unterrichtszeit nicht beschäftigen – egal, wie dringend Aufgaben im Betrieb sind.
  • Unterrichtsbeginn vor 9 Uhr: Azubis dürfen vorher nicht im Betrieb eingesetzt werden (§ 9 JArbSchG).

Virtueller Unterricht

  • Auch bei Online-Unterricht (Videokonferenz etc.) gilt die Freistellungsverpflichtung. Maßgeblich ist die von der Schule angesetzte Zeit.

Unterrichtsausfall

  • Fällt der Unterricht aus, entfällt die Freistellung. Azubis müssen dann unverzüglich in den Betrieb zurückkehren.

Sanktionen bei Nichtfreistellung

  • Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 5.000 € (bei minderjährigen Azubis evtl. mehr) (§ 101 BBiG, § 58 JArbSchG).
  • Im Wiederholungsfall kann die IHK dem Betrieb die Ausbildungsbefugnis entziehen (§ 33 BBiG).
  • Azubis dürfen „eigenmächtig“ am Unterricht teilnehmen, wenn sie nicht freigestellt werden. Dafür dürfen sie nicht abgemahnt, gekündigt oder durch Urlaub belastet werden.

Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit

Grundregel

  • Berufsschulzeit = tatsächliche Unterrichtszeit + Pausen.
  • Seit 01.08.2024: auch Wegezeit von der Schule zum Betrieb wird angerechnet (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).

Ein Berufsschultag > 5 Unterrichtsstunden (à 45 Min.)

  • = voller Arbeitstag (durchschnittliche tägliche Arbeitszeit wird angerechnet).

Zwei Berufsschultage > 5 Unterrichtsstunden

  • = nur ein Tag wird als voller Arbeitstag angerechnet.
  • Am zweiten Tag zählt die tatsächliche Unterrichtszeit inkl. Pausen + Wegezeit.
  • Der Betrieb bestimmt, an welchem Tag der Azubi nach Unterrichtsende in den Betrieb zurückkehrt.

Blockunterricht

  • Bei mind. 25 Unterrichtsstunden (à 45 Min.) an 5 Tagen gilt die gesamte Woche als Arbeitszeit (durchschnittliche Wochenarbeitszeit).
  • Fällt Unterricht aus, greift die Grundregel (tatsächliche Zeit + Pausen + Wegezeit).

30-Minuten-Regel

  • Bleiben nach Unterrichtsende und notwendiger Wegezeit weniger als 30 Minuten betriebliche Ausbildungszeit, muss der Azubi in der Regel nicht mehr in den Betrieb zurückkehren.

Befreiung von der Berufsschule – Ausnahmefälle

  • Befreiung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich (z. B. Prüfungen, unaufschiebbare betriebliche Termine, persönliche Notfälle).
  • Zuständig: ausschließlich die Schule (Schulleitung). Der Betrieb kann nur einen Antrag stellen oder unterstützen.
  • Dauerhafte oder regelmäßige Befreiungen sind ausgeschlossen.
  • Der Betrieb darf Azubis nicht eigenmächtig vom Unterricht „entbinden“.

Verantwortung des Betriebs für den Berufsschulerfolg

  • Der Betrieb muss Azubis anhalten, regelmäßig und pünktlich die Schule zu besuchen.
  • Er trägt Mitverantwortung, dass das schulische Wissen für die Abschlussprüfung vorhanden ist (§ 14 BBiG).
  • Dazu gehört: Fehlzeiten kontrollieren und mit dem Azubi besprechen. Zusammenarbeit mit der Schule bei Leistungsproblemen. Gezielte Förderung im Betrieb (z. B. Nachhilfe, interne Schulungen).

zurück zur Übersicht

Themen wie diese besprechen wir auch in 

 
Instagram
LinkedIn