Freistellung für Prüfungen
Der Ausbildungsbetrieb muss seine Auszubildenden für alle Prüfungen im Rahmen der Ausbildung freistellen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BBiG). Dazu gehören Zwischenprüfung, Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung.
Zentrale Inhalte
Prüfungstage
- Für die Dauer der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen sind Azubis vollständig freizustellen.
- Dazu zählen auch notwendige Pausen und die Wegezeiten zwischen Ausbildungsstätte und Prüfungsort (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).
Vorbereitungstag
- Azubis sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 BBiG).
- Gilt unabhängig vom Alter.
- Betrifft ausschließlich die schriftliche Abschlussprüfung.
Vergütung
- Während Prüfungen und am Vorbereitungstag besteht voller Vergütungsanspruch.
- Prüfungen dürfen nicht auf Urlaub angerechnet werden.
Praxisbeispiele – Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht
1. Prüfung am Montag – 5-Tage-Woche (Mo–Fr):
- Letzter Arbeitstag = Freitag.
- Samstag/Sonntag sind keine Arbeitstage → Freitag liegt nicht unmittelbar vor der Prüfung.
- → Kein Anspruch auf Freitag frei.
2. Prüfung am Montag – Gastronomie (Sonntagsarbeit):
- Azubi ist am Sonntag eingeplant.
- Sonntag liegt unmittelbar vor der Prüfung.
- → Freistellung am Sonntag.
3. Prüfung am Dienstag – normale Arbeitswoche:
- Montag ist regulärer Arbeitstag.
- Montag liegt unmittelbar vor der Prüfung.
- → Montag frei.
Themen wie diese besprechen wir auch in
- in unseren Ausbilderlehrgängen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK
- unseren Workshops für Ausbildungsbeauftragte