Holger Weber
- Bereit für die Zukunft!

Freistellung für Prüfungen

Der Ausbildungsbetrieb muss seine Auszubildenden für alle Prüfungen im Rahmen der Ausbildung freistellen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BBiG). Dazu gehören Zwischenprüfung, Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung.

Zentrale Inhalte

Prüfungstage

  • Für die Dauer der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen sind Azubis vollständig freizustellen.
  • Dazu zählen auch notwendige Pausen und die Wegezeiten zwischen Ausbildungsstätte und Prüfungsort (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG).

Vorbereitungstag

  • Azubis sind an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen (§ 15 Abs. 1 Nr. 5 BBiG).
  • Gilt unabhängig vom Alter.
  • Betrifft ausschließlich die schriftliche Abschlussprüfung.

Vergütung

  • Während Prüfungen und am Vorbereitungstag besteht voller Vergütungsanspruch.
  • Prüfungen dürfen nicht auf Urlaub angerechnet werden.

Praxisbeispiele – Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht

1. Prüfung am Montag – 5-Tage-Woche (Mo–Fr):

  • Letzter Arbeitstag = Freitag.
  • Samstag/Sonntag sind keine Arbeitstage → Freitag liegt nicht unmittelbar vor der Prüfung.
  • → Kein Anspruch auf Freitag frei.

2. Prüfung am Montag – Gastronomie (Sonntagsarbeit):

  • Azubi ist am Sonntag eingeplant.
  • Sonntag liegt unmittelbar vor der Prüfung.
  • → Freistellung am Sonntag.

3. Prüfung am Dienstag – normale Arbeitswoche:

  • Montag ist regulärer Arbeitstag.
  • Montag liegt unmittelbar vor der Prüfung.
  • → Montag frei.

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