Freistellung für überbetriebliche Ausbildung
Der Betrieb muss seine Auszubildenden für die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung freistellen, wenn diese im Ausbildungsrahmenplan vorgesehen oder von der Kammer/der Innung vorgeschrieben ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Die ÜBA ergänzt die betriebliche Ausbildung, indem sie Inhalte vermittelt, die im eigenen Betrieb nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden können. Die Teilnahme ist verpflichtend.
Zentrale Inhalte
Verpflichtung des Betriebs
- Der Betrieb muss Azubis für alle vorgesehenen ÜBA-Lehrgänge freistellen.
- Während dieser Zeit dürfen Azubis nicht im Betrieb eingesetzt werden.
Anrechnung auf die Arbeitszeit
- Die gesamte Zeit der ÜBA inkl. Pausen und Wegezeiten gilt als Arbeitszeit.
- Bei Blocklehrgängen (z. B. eine ganze Woche) gilt die volle Lehrgangszeit als Ausbildungszeit.
- Die Teilnahmezeit einschließlich der Pausen wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Gleiches gilt für notwendige Wegezeiten zwischen dem Ort der überbetrieblichen Ausbildung und dem Betrieb.
Kosten und Organisation
- Teilnahmegebühren und Kosten für notwendige Materialien trägt der Ausbildungsbetrieb.
- Notwendige Reisekosten (z. B. Fahrtkosten, ggf. Unterkunft) müssen vom Betrieb übernommen werden.
Keine Benachteiligung
- Der Azubi hat während der ÜBA Anspruch auf Vergütung.
- Weder Urlaubstage noch Nacharbeit dürfen verlangt werden.
Themen wie diese besprechen wir auch in
- in unseren Ausbilderlehrgängen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK
- unseren Workshops für Ausbildungsbeauftragte