Holger Weber
- Bereit für die Zukunft!

Freistellung für überbetriebliche Ausbildung

Der Betrieb muss seine Auszubildenden für die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung freistellen, wenn diese im Ausbildungsrahmenplan vorgesehen oder von der Kammer/der Innung vorgeschrieben ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

Die ÜBA ergänzt die betriebliche Ausbildung, indem sie Inhalte vermittelt, die im eigenen Betrieb nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden können. Die Teilnahme ist verpflichtend.

Zentrale Inhalte

Verpflichtung des Betriebs

  • Der Betrieb muss Azubis für alle vorgesehenen ÜBA-Lehrgänge freistellen.
  • Während dieser Zeit dürfen Azubis nicht im Betrieb eingesetzt werden.

Anrechnung auf die Arbeitszeit

  • Die gesamte Zeit der ÜBA inkl. Pausen und Wegezeiten gilt als Arbeitszeit.
  • Bei Blocklehrgängen (z. B. eine ganze Woche) gilt die volle Lehrgangszeit als Ausbildungszeit.
  • Die Teilnahmezeit einschließlich der Pausen wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Gleiches gilt für notwendige Wegezeiten zwischen dem Ort der überbetrieblichen Ausbildung und dem Betrieb.

Kosten und Organisation

  • Teilnahmegebühren und Kosten für notwendige Materialien trägt der Ausbildungsbetrieb.
  • Notwendige Reisekosten (z. B. Fahrtkosten, ggf. Unterkunft) müssen vom Betrieb übernommen werden.

Keine Benachteiligung

  • Der Azubi hat während der ÜBA Anspruch auf Vergütung.
  • Weder Urlaubstage noch Nacharbeit dürfen verlangt werden.

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