Wann wird ein Azubi wegen zu vieler Fehltage nicht zur Prüfung zugelassen?
1. Gesetzliche Grundlage
- § 43 Abs. 1 BBiG: Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt und die Ausbildung im Wesentlichen betrieben hat.
- Bedeutet: Es reicht nicht, dass die Zeit im Kalender „abgelaufen“ ist – die Ausbildung muss tatsächlich stattgefunden haben.
2. Richtwert für Fehlzeiten
- Viele zuständige Stellen orientieren sich an einer Fehlzeitenquote von 10 Prozent.
- Die Handelskammer Bremen geht bei der Berechnung von rund 220 Arbeitstagen pro Jahr aus.
- Da die Anmeldung zur Abschlussprüfung bei einer dreijährigen Ausbildung bereits nach etwa 2,5 Jahren erfolgt, werden bis zu diesem Zeitpunkt rund 550 Ausbildungstage berücksichtigt.
- 10 Prozent davon entsprechen 55 Fehltagen. Urlaubstage werden dabei nicht als Fehlzeiten gerechnet.
- Die 55 Fehltage sind keine gesetzlich festgelegte bundesweite Grenze, sondern ein Orientierungswert auf Grundlage dieser Berechnung.
3. Was passiert bei mehr als 10 %?
- Überschreiten die Fehlzeiten 10 %, erfolgt eine Einzelfallprüfung durch die Kammer oder den Prüfungsausschuss.
- Dazu werden Stellungnahmen eingeholt: Ausbildungsbetrieb, Berufsschule, ggf. weitere Beteiligte
- Geprüft wird, ob der Azubi trotz Fehlzeiten die berufliche Handlungsfähigkeit erreicht hat.
4. Kriterien der Einzelfallprüfung
Es geht nicht nur um Fachwissen, sondern um ein Gesamtbild:
- Fachkompetenz (Kenntnisse und Fertigkeiten)
- Sozialkompetenz (z. B. Team- und Kommunikationsfähigkeit)
- Personale Kompetenz (z. B. Zuverlässigkeit, Selbstorganisation)
- Methodenkompetenz (z. B. Anwendung berufstypischer Methoden in der Praxis)
5. Konsequenzen
- Bei sehr hohen Fehlzeiten kann die Kammer eine Verlängerung der Ausbildungszeit (§ 8 BBiG) anordnen.
- Entscheidend ist nicht, ob der/die Azubi die schriftliche Prüfung „bestehen könnte“, sondern ob die Ausbildung im Wesentlichen durchlaufen wurde.
Zusammenfassend: Fehlzeiten bis zu 10 % sind unproblematisch. Alles darüber wird individuell geprüft – ausschlaggebend ist die erreichte berufliche Handlungsfähigkeit.
Themen wie diese besprechen wir auch in
- in unseren Ausbilderlehrgängen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK
- unseren Workshops für Ausbildungsbeauftragte
