Kontrolle der Erst- und Nachuntersuchung
Nach den §§ 32–34 JArbSchG dürfen Jugendliche (unter 18 Jahren) nur beschäftigt werden, wenn sie eine gültige ärztliche Bescheinigung vorlegen.
- Erstuntersuchung: vor Beginn der Ausbildung.
- Nachuntersuchung: spätestens 1 Jahr nach Ausbildungsbeginn (Bescheinigung innerhalb von 14 Monaten).
- Ohne Nachweis → Beschäftigungsverbot und Bußgeld (§ 58 JArbSchG).
Was bedeutet das für den Betrieb?
- Vor Ausbildungsbeginn die Erstuntersuchungsbescheinigung einfordern und dokumentieren.
- Frist für die Nachuntersuchung überwachen (spätestens 14 Monate nach Beginn).
- Beschäftigung ist ohne gültige Bescheinigung rechtlich nicht zulässig.
- Nach Ablauf jedes weiteren Jahres kann sich der Jugendliche erneut untersuchen lassen. Der Betrieb soll ihn rechtzeitig auf diese Möglichkeit hinweisen (§ 34 JArbSchG).
Anforderungen in der Praxis
- Bescheinigungen (Erst- und Nachuntersuchung) in der Personalakte ablegen.
- Fristen systematisch überwachen (Kalender, Azubiakte, HR-System).
- Beschäftigung sofort einstellen, wenn kein gültiger Nachweis vorliegt.
- Datenschutz beachten: Nur die Tauglichkeitsbescheinigung aufbewahren.
Rechte & Pflichten des Betriebs
- Betrieb muss Azubi für die Untersuchung bezahlt freistellen (§ 32 Abs. 2 JArbSchG).
- Untersuchung ist für den Azubi kostenfrei (Kosten trägt Krankenkasse/öffentliche Hand).
- Betrieb erfährt nur das Ergebnis „geeignet/ungeeignet“, nicht die medizinischen Details.
- Ohne Bescheinigung drohen Bußgelder und ggf. Entzug der Ausbildungsbefugnis.
- Wichtig: Liegt die Nachuntersuchung nicht rechtzeitig vor, wird der Azubi ggfs. nicht zur Zwischenprüfung zugelassen
Themen wie diese besprechen wir auch in
- in unseren Ausbilderlehrgängen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK
- unseren Workshops für Ausbildungsbeauftragte