Holger Weber
- Bereit für die Zukunft!

Kontrolle der Erst- und Nachuntersuchung

Nach den §§ 32–34 JArbSchG dürfen Jugendliche (unter 18 Jahren) nur beschäftigt werden, wenn sie eine gültige ärztliche Bescheinigung vorlegen.

  • Erstuntersuchung: vor Beginn der Ausbildung.
  • Nachuntersuchung: spätestens 1 Jahr nach Ausbildungsbeginn (Bescheinigung innerhalb von 14 Monaten).
  • Ohne Nachweis → Beschäftigungsverbot und Bußgeld (§ 58 JArbSchG).

Was bedeutet das für den Betrieb?

  • Vor Ausbildungsbeginn die Erstuntersuchungsbescheinigung einfordern und dokumentieren.
  • Frist für die Nachuntersuchung überwachen (spätestens 14 Monate nach Beginn).
  • Beschäftigung ist ohne gültige Bescheinigung rechtlich nicht zulässig.
  • Nach Ablauf jedes weiteren Jahres kann sich der Jugendliche erneut untersuchen lassen. Der Betrieb soll ihn rechtzeitig auf diese Möglichkeit hinweisen (§ 34 JArbSchG).

Anforderungen in der Praxis

  • Bescheinigungen (Erst- und Nachuntersuchung) in der Personalakte ablegen.
  • Fristen systematisch überwachen (Kalender, Azubiakte, HR-System).
  • Beschäftigung sofort einstellen, wenn kein gültiger Nachweis vorliegt.
  • Datenschutz beachten: Nur die Tauglichkeitsbescheinigung aufbewahren.

Rechte & Pflichten des Betriebs

  • Betrieb muss Azubi für die Untersuchung bezahlt freistellen (§ 32 Abs. 2 JArbSchG).
  • Untersuchung ist für den Azubi kostenfrei (Kosten trägt Krankenkasse/öffentliche Hand).
  • Betrieb erfährt nur das Ergebnis „geeignet/ungeeignet“, nicht die medizinischen Details.
  • Ohne Bescheinigung drohen Bußgelder und ggf. Entzug der Ausbildungsbefugnis.
  • Wichtig: Liegt die Nachuntersuchung nicht rechtzeitig vor, wird der Azubi ggfs. nicht zur Zwischenprüfung zugelassen

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