Urlaubsgewährung
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, Auszubildenden bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Dabei gelten sowohl das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) als auch die besonderen Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).
Gesetzliche Grundlagen
- § 17 BBiG: Anspruch auf bezahlten Urlaub.
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Mindesturlaub 24 Werktage (6-Tage-Woche) = 4 Wochen.
- Jugendliche nach § 19 JArbSchG: unter 16 Jahren 30 Werktage, unter 17 Jahren 27 Werktage, unter 18 Jahren 25 Werktage
- Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres.
- Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können höhere Ansprüche festlegen.
Entstehung des Urlaubsanspruchs
- Wartezeit: Voller Urlaubsanspruch entsteht nach 6 Monaten (§ 4 BUrlG).
- Vor Ablauf der Wartezeit: Teilurlaub von 1/12 pro vollem Monat (§ 5 BUrlG).
- Mehrjährige Ausbildung: Wartezeit ist in der Regel längst erfüllt → voller Urlaubsanspruch jedes Jahr.
Sonderfall: Ausbildungsende
- Ende bis 30. Juni: Nur Teilurlaub (1/12 je vollem Monat). Beispiel: Ausbildungsende 31. Mai → 5/12 des Jahresurlaubs.
- Ende nach 1. Juli: Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, auch wenn die Ausbildung z. B. Mitte Juli endet.
- Resturlaub aus Vorjahren: Muss bis Ausbildungsende gewährt oder in Geld abgegolten werden.
Pflichten des Betriebs
- Urlaub muss rechtzeitig und im laufenden Kalenderjahr gewährt werden.
- Urlaub ist in der Regel zusammenhängend zu gewähren (mindestens 2 Wochen am Stück).
- Wünsche der Azubis sind zu berücksichtigen – insbesondere in Bezug auf Berufsschulferien.
- Urlaub darf nicht als Ersatz für Freistellungen (z. B. Prüfungstage) angerechnet werden.
Themen wie diese besprechen wir auch in
- in unseren Ausbilderlehrgängen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK
- unseren Workshops für Ausbildungsbeauftragte