Holger Weber
- Bereit für die Zukunft!

Urlaubsgewährung

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, Auszubildenden bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Dabei gelten sowohl das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) als auch die besonderen Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Gesetzliche Grundlagen

  • § 17 BBiG: Anspruch auf bezahlten Urlaub.
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Mindesturlaub 24 Werktage (6-Tage-Woche) = 4 Wochen.
  • Jugendliche nach § 19 JArbSchG: unter 16 Jahren 30 Werktage, unter 17 Jahren 27 Werktage, unter 18 Jahren 25 Werktage
  • Maßgeblich ist das Alter zu Beginn des Kalenderjahres.
  • Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können höhere Ansprüche festlegen.

Entstehung des Urlaubsanspruchs

  • Wartezeit: Voller Urlaubsanspruch entsteht nach 6 Monaten (§ 4 BUrlG).
  • Vor Ablauf der Wartezeit: Teilurlaub von 1/12 pro vollem Monat (§ 5 BUrlG).
  • Mehrjährige Ausbildung: Wartezeit ist in der Regel längst erfüllt → voller Urlaubsanspruch jedes Jahr.

Sonderfall: Ausbildungsende

  • Ende bis 30. Juni: Nur Teilurlaub (1/12 je vollem Monat). Beispiel: Ausbildungsende 31. Mai → 5/12 des Jahresurlaubs.
  • Ende nach 1. Juli: Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, auch wenn die Ausbildung z. B. Mitte Juli endet.
  • Resturlaub aus Vorjahren: Muss bis Ausbildungsende gewährt oder in Geld abgegolten werden.

Pflichten des Betriebs

  • Urlaub muss rechtzeitig und im laufenden Kalenderjahr gewährt werden.
  • Urlaub ist in der Regel zusammenhängend zu gewähren (mindestens 2 Wochen am Stück).
  • Wünsche der Azubis sind zu berücksichtigen – insbesondere in Bezug auf Berufsschulferien.
  • Urlaub darf nicht als Ersatz für Freistellungen (z. B. Prüfungstage) angerechnet werden.

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