Vergütungspflicht
Der Ausbildende ist verpflichtet, den Azubis eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen. Sie soll den Lebensunterhalt anteilig sichern, die Ausbildung attraktiv machen und den Einsatz der Auszubildenden honorieren. Grundlage ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG § 17), ergänzt durch Tarifverträge und die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung.
Zentrale Inhalte der Vergütungspflicht
Mindestausbildungsvergütung 2026
Für Auszubildende, die 2026 ihre Ausbildung beginnen, gelten folgende Mindestbeträge pro Monat (brutto):
• 1. Ausbildungsjahr: 724 €
• 2. Ausbildungsjahr: 854 €
• 3. Ausbildungsjahr: 977 €
• 4. Ausbildungsjahr: 1.014 €
→ Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, gelten die tariflich festgelegten Vergütungen. Nicht tarifgebundene Betriebe dürfen die einschlägige tarifliche Vergütung grundsätzlich um höchstens 20 Prozent unterschreiten; die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung muss dabei eingehalten werden..
Steigerung nach Ausbildungsjahren
Mit jedem Ausbildungsjahr muss die Vergütung ansteigen – gesetzlich vorgeschrieben und ein wichtiges Motivationssignal.
Pünktliche Auszahlung im laufenden Monat
Die Ausbildungsvergütung ist spätestens am letzten Arbeitstag des laufenden Monats fällig. Eine Zahlung im Folgemonat ist unzulässig.
Entgeltfortzahlung
Anspruch auf Vergütung besteht auch bei:
- Besuch der Berufsschule
- Teilnahme an Prüfungen
- Freistellungen nach § 15 BBiG
- Krankheit (bis zu 6 Wochen, Entgeltfortzahlungsgesetz)
Sachleistungen
Kost und Logis können teilweise angerechnet werden. Wichtig: Der Geldanteil muss mindestens 75 % der Bruttovergütung betragen.
Keine unzulässigen Abzüge
Abzüge sind nur in rechtlich zulässigen Fällen erlaubt (Steuern, Sozialversicherung, Pfändungen). Kürzungen als Strafe oder Disziplinarmaßnahme sind verboten.
Transparente Abrechnung
Der Betrieb ist verpflichtet, dem Azubi monatlich eine verständliche und nachvollziehbare Lohnabrechnung auszuhändigen.
Typische Probleme aus der Praxis
- Vergütung wird verspätet oder erst im Folgemonat gezahlt.
- Betriebe zahlen weniger als die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe.
- Erhöhungen nach Ausbildungsjahren werden nicht berücksichtigt.
- Keine oder unklare Regelungen zur Vergütung bei Berufsschule oder Krankheit.
- Keine transparenten Abrechnungen, was Misstrauen erzeugt.
Themen wie diese besprechen wir auch in
- in unseren Ausbilderlehrgängen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK
- unseren Workshops für Ausbildungsbeauftragte