Holger Weber
- Bereit für die Zukunft!

Zeugnispflicht

Nach § 16 BBiG sind Ausbildende verpflichtet, den Azubis am Ende der Ausbildung ein Zeugnis auszustellen. Dieses dient als Nachweis der Ausbildung und ist für Bewerbungen und die berufliche Zukunft entscheidend.

Arten von Zeugnissen

Einfaches Zeugnis

  • Angaben zu Art, Dauer und Ziel der Ausbildung
  • Auflistung der vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Qualifiziertes Zeugnis (in der Praxis häufig der Regelfall)

  • Enthält zusätzlich eine Bewertung von Leistung und Verhalten
  • Auf Verlangen des Auszubildenden

Zeugnisgrundsätze

Ein Ausbildungszeugnis muss …

  • wahr sein (keine falschen Angaben)
  • wohlwollend formuliert sein (keine verdeckten Negativformulierungen)
  • vollständig sein (alle wesentlichen Tätigkeiten und Leistungen aufführen)
  • individuell abgefasst sein (kein Standardtext ohne Bezug zur Person)
  • klar formuliert sein (keine Doppeldeutigkeiten oder „Geheimcodes“)

Pflichten des Betriebs

  • Zeugnis schriftlich und unterschrieben ausstellen (Ausbilder/Geschäftsführung).
  • Am Ende der Ausbildung aushändigen – auch bei Abbruch, Kündigung oder Aufhebungsvertrag.
  • Keine Formulierungen, die den Azubi verschlüsselt negativ darstellen.

Rechte des Azubis

  • Unabdingbarer Anspruch auf ein Zeugnis (einfach oder qualifiziert).
  • Anspruch besteht auch bei vorzeitiger Beendigung.
  • Zeugnis kann notfalls eingeklagt werden.
  • Beweislastumkehr: Für ein „befriedigend“ muss der Azubi nichts beweisen – das gilt als Standard. Will er ein besseres Zeugnis („gut“ oder „sehr gut“), muss er überdurchschnittliche Leistungen nachweisen. Will der Betrieb ein schlechteres Zeugnis erteilen, muss er die unterdurchschnittlichen Leistungen belegen.

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