Holger Weber
- Bereit für die Zukunft!

Zweckgebundene Übertragung von Aufgaben

Auszubildende sind keine normalen Arbeitskräfte. Ihnen dürfen Aufgaben nur zugewiesen werden, die dem Ausbildungszweck dienen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 14 Abs. 2 BBiG: Ausbildende haben die Azubis nur mit Tätigkeiten zu beschäftigen, die dem Ausbildungsziel dienen und sie nicht überfordern.

Was bedeutet „zweckgebunden“?

  • Aufgaben müssen der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan dienen.
  • Tätigkeiten, die nichts mit dem Ausbildungsziel zu tun haben, sind unzulässig.
  • Azubis dürfen nicht als billige Hilfskräfte missbraucht werden.

Zulässige Aufgaben

  • Praktische Übungen, die Ausbildungsinhalte vermitteln.
  • Selbstständige Aufgaben, die dem Ausbildungsstand entsprechen.
  • Mitarbeit im Tagesgeschäft, wenn erkennbarer Lern- und Ausbildungsbezug besteht.
  • Projektarbeiten, die auf Prüfungen vorbereiten oder Fachwissen vertiefen.

Unzulässige Aufgaben

  • Dauerhafte ausbildungsfremde Hilfstätigkeiten (z. B. ständiges Putzen, Botengänge, Kopierarbeiten).
  • Übertragung von Aufgaben, die den Azubi körperlich oder seelisch gefährden.
  • Alle Tätigkeiten, die nicht zum Ausbildungsziel beitragen.
  • Ersetzen von Fachkräften durch Azubis in Vollverantwortung.

Pflichten des Betriebs

  • Prüfen: Jede Aufgabe muss am Ausbildungsziel gemessen werden.
  • Anpassen: Schwierigkeit und Umfang müssen dem Ausbildungsstand entsprechen.
  • Begleiten: Aufgaben sind zu erklären, einzuweisen und nachzubereiten.
  • Sicherstellen: Azubis dürfen nicht überfordert oder ausgebeutet werden.

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