Zweckgebundene Übertragung von Aufgaben
Auszubildende sind keine normalen Arbeitskräfte. Ihnen dürfen Aufgaben nur zugewiesen werden, die dem Ausbildungszweck dienen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 14 Abs. 2 BBiG: Ausbildende haben die Azubis nur mit Tätigkeiten zu beschäftigen, die dem Ausbildungsziel dienen und sie nicht überfordern.
Was bedeutet „zweckgebunden“?
- Aufgaben müssen der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan dienen.
- Tätigkeiten, die nichts mit dem Ausbildungsziel zu tun haben, sind unzulässig.
- Azubis dürfen nicht als billige Hilfskräfte missbraucht werden.
Zulässige Aufgaben
- Praktische Übungen, die Ausbildungsinhalte vermitteln.
- Selbstständige Aufgaben, die dem Ausbildungsstand entsprechen.
- Mitarbeit im Tagesgeschäft, wenn erkennbarer Lern- und Ausbildungsbezug besteht.
- Projektarbeiten, die auf Prüfungen vorbereiten oder Fachwissen vertiefen.
Unzulässige Aufgaben
- Dauerhafte ausbildungsfremde Hilfstätigkeiten (z. B. ständiges Putzen, Botengänge, Kopierarbeiten).
- Übertragung von Aufgaben, die den Azubi körperlich oder seelisch gefährden.
- Alle Tätigkeiten, die nicht zum Ausbildungsziel beitragen.
- Ersetzen von Fachkräften durch Azubis in Vollverantwortung.
Pflichten des Betriebs
- Prüfen: Jede Aufgabe muss am Ausbildungsziel gemessen werden.
- Anpassen: Schwierigkeit und Umfang müssen dem Ausbildungsstand entsprechen.
- Begleiten: Aufgaben sind zu erklären, einzuweisen und nachzubereiten.
- Sicherstellen: Azubis dürfen nicht überfordert oder ausgebeutet werden.
Themen wie diese besprechen wir auch in
- in unseren Ausbilderlehrgängen zur Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung bei der IHK
- unseren Workshops für Ausbildungsbeauftragte